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28. April 2014Hintergrund-Informationen zu den Holidaycheck-Auszeichnungen
28. April 2014Gutscheine werden in der Hotellerie besonders zu Weihnachten besonders gut an den Mann gebracht.
Wenn kein Befristungsdatum angegeben wird, gelten die verkauften Gutscheine 30 Jahre lang.
Oft wird aber eine recht kurze Gültigkeitsdauer (zB 2 Jahre) angegeben, welche aber laut Oberstem Gerichtshof unzulässig ist (Quelle: Konsument Ausgabe 12/2012).
Eine kürzere Dauer als die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 30 Jahren, ist nur mit Einschränkung erlaubt. Prinzipiell gilt, dass die Vereinbarung über eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer zwischen gleich starken Partnern individuell getroffen werden kann. Ein (einseitiger) Hinweis in den AGBs reicht nicht aus. Wie lange ein Gutschein gültig sein muss, lässt sich nicht allgemein sagen.
„Die Befristungen sind dann gröblich benachteiligend, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Frist, umso triftiger muss daher der Rechtfertigungsgrund des Unternehmens sein.“, so der Konsument.
Fakt ist aber, dass der Wert des Gutscheins über die Jahre aufgrund der Inflation immer weiter abnimmt. Aufgrund dessen würden wir empfehlen, das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein zu verzeichnen und den Gast schon beim Kauf darauf hinweist, dass sich der Wert des Gutscheins jährlich um die Inflationsrate verringert.
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